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Art. 29 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - Rechtsmittel

Rechtsschutz und Strafbestimmungen - Rechtsschutz
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Art. 29 Landwirtschaftsgesetz · Rechtsmittel

1. Ist eine nachgeordnete Amtsstelle, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine private, mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Organisation zuständig, ist die Verwaltungsbeschwerde an das zuständige Departement zulässig.

2. Gegen Entscheide und Verfügungen des Departements ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig.

3. Bestimmungen des Bundes- und des kantonalen Rechts über besondere Rechtsmittel und Verfahren bleiben vorbehalten.

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