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Art. 28 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - 3. Gebühren und Entschädigungen

Finanzierung, Beiträge und Gebühren
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Art. 28 Landwirtschaftsgesetz · 3. Gebühren und Entschädigungen

1. Die Erhebung von Kosten richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnung.

2. Der Grosse Rat ist befugt, spezielle Gebührenbestimmungen für die Tätigkeiten aller Behörden und Funktionäre festzulegen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes sowie den entsprechenden Vollziehungs- und Ausführungsbestimmungen beauftragt sind und regelt deren Entschädigung, soweit nicht die allgemeinen Entschädigungsbestimmungen anzuwenden sind. Er kann den Erlass speziell bezeichneter Gebührentarife und die Regelung einzelner Entschädigungen der Regierung übertragen.

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