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Art. 27 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - b) Rückerstattung

Finanzierung, Beiträge und Gebühren
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Art. 27 Landwirtschaftsgesetz · b) Rückerstattung

1. Zu Unrecht bezogene Staatsleistungen sind zurückzuerstatten, insbesondere auch, wenn die mit der Ausrichtung verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. Weitergehende Massnahmen können in den Vollziehungsverordnungen festgelegt werden.

2. Die Rückforderung fällt in die Zuständigkeit der Amtsstelle, deren Geschäftsbereich der Beitrag beschlägt.

3. Der Rückerstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bundesrechts.

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