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Art. 26 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - 2. Staatsleistungen a) Beiträge

Finanzierung, Beiträge und Gebühren
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Art. 26 Landwirtschaftsgesetz · 2. Staatsleistungen a) Beiträge

1. Die Regierung beschliesst Beitragsleistungen und andere Förderungsmassnahmen im Sinne dieses Gesetzes sowie der Vollziehungsverordnungen des Grossen Rates und im Rahmen der durch den Grossen Rat festgesetzten Kredite.

2. Sie kann kantonale Förderungsmassnahmen und Beitragsleistungen an Bedingungen und Auflagen knüpfen.

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