Art. 25 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - 1. Finanzierung
Art. 25 Landwirtschaftsgesetz · 1. Finanzierung
1. In allen Fällen, in denen Kantonsbeiträge Voraussetzungen von Bundesbeiträgen sind, gilt die Regel, dass der Kanton die ihm durch die Bundesgesetzgebung zugemuteten Beiträge gewährt.
2. Der Grosse Rat kann in eigener Kompetenz endgültig jährlich die Kredite für die Beiträge des Kantons aufgrund dieses Gesetzes sowie der grossrätlichen Vollziehungsverordnungen im Budget festsetzen, soweit sie nicht bereits in Gesetz oder Verordnungen festgelegt sind.
3. Für eigenständige kantonale Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes wird ein Betrag von höchstens fünf Millionen Franken festgelegt. Der Grosse Rat kann diesen Betrag veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anpassen. Vorbehalten bleiben Förderbeiträge an diese Massnahmen aus der Spezialfinanzierung Klimaschutz und Innovation.