910.000
CH-GR
Art. 2 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - Gleichstellung der Geschlechter
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Landwirtschaftsgesetz · Gleichstellung der Geschlechter
1. Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nichts anderes ergibt.