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Art. 2 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - Gleichstellung der Geschlechter

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Landwirtschaftsgesetz · Gleichstellung der Geschlechter

1. Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nichts anderes ergibt.

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