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Art. 17 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - 2. Viehabsatz

Wirtschaftliche Bestimmungen - Tierzucht, -absatz und Viehversicherung
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Art. 17 Landwirtschaftsgesetz · 2. Viehabsatz

1. Der Kanton fördert den Absatz von Nutztieren, indem er Werbe- sowie marktentlastende Massnahmen unterstützt und sich an den Massnahmen des Bundes zur Marktentlastung beteiligt.

2. Zur Finanzierung von besonderen Massnahmen zur Förderung des Rindviehabsatzes kann der Bündner Bauernverband einen Selbsthilfefonds unterhalten.

3. Der Fonds wird durch jährliche Beiträge der Rindviehbesitzer und durch einen maximal gleich hohen Beitrag des Kantons geäufnet.

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