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Art. 13 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - Pflanzenbau und -schutz

Wirtschaftliche Bestimmungen - Pflanzenbau und -schutz
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Art. 13 Landwirtschaftsgesetz · Pflanzenbau und -schutz

1. Der Kanton trifft geeignete Massnahmen zur Förderung des Acker-, Futter-, Obst-, Gemüse- und Weinbaues sowie zum Schutze der Pflanzen. Vorrang haben biologische Schutzmassnahmen.

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