910.000
CH-GR
Art. 13 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - Pflanzenbau und -schutz
Wirtschaftliche Bestimmungen - Pflanzenbau und -schutz
Art. 13 Landwirtschaftsgesetz · Pflanzenbau und -schutz
1. Der Kanton trifft geeignete Massnahmen zur Förderung des Acker-, Futter-, Obst-, Gemüse- und Weinbaues sowie zum Schutze der Pflanzen. Vorrang haben biologische Schutzmassnahmen.