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Art. 12 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - 2. Investitionskredite und Betriebshilfe

Wirtschaftliche Bestimmungen - Im Allgemeinen
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Art. 12 Landwirtschaftsgesetz · 2. Investitionskredite und Betriebshilfe

1. Der Kanton unterstützt die Massnahmen nach der Bundesgesetzgebung über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft.

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