910.000
CH-GR
Art. 12 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - 2. Investitionskredite und Betriebshilfe
Wirtschaftliche Bestimmungen - Im Allgemeinen
Art. 12 Landwirtschaftsgesetz · 2. Investitionskredite und Betriebshilfe
1. Der Kanton unterstützt die Massnahmen nach der Bundesgesetzgebung über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft.