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Art. 11 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - 1. Kantonale Massnahmen

Wirtschaftliche Bestimmungen - Im Allgemeinen
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Art. 11 Landwirtschaftsgesetz · 1. Kantonale Massnahmen

1. Der Kanton fördert in Ergänzung des Bundesrechts

a) eine marktorientierte und tiergerechte sowie umweltschonende Bewirtschaftung, insbesondere die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung entsprechender Produkte;

b) die Verbesserung der Existenzbedingungen, insbesondere in abgelegenen Gebieten;

c) die Erhaltung landwirtschaftlicher Grundlagen und Besonderheiten im Kanton Graubünden.

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