910.000
CH-GR
Art. 11 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - 1. Kantonale Massnahmen
Wirtschaftliche Bestimmungen - Im Allgemeinen
Art. 11 Landwirtschaftsgesetz · 1. Kantonale Massnahmen
1. Der Kanton fördert in Ergänzung des Bundesrechts
a) eine marktorientierte und tiergerechte sowie umweltschonende Bewirtschaftung, insbesondere die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung entsprechender Produkte;
b) die Verbesserung der Existenzbedingungen, insbesondere in abgelegenen Gebieten;
c) die Erhaltung landwirtschaftlicher Grundlagen und Besonderheiten im Kanton Graubünden.