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Art. 10 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - Beiträge

Landwirtschaftliches Bildungs-, Beratungs- und Versuchswesen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 10 Landwirtschaftsgesetz · Beiträge

1. Zur Förderung der Bestrebungen des Beratungsdienstes sowie der Durchführung von Praxisversuchen und Sondermassnahmen kann der Kanton Beiträge gewähren.

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