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Art. 1 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Landwirtschaftsgesetz · Zweck

1. Der Kanton fördert und unterstützt die Landwirtschaft im Rahmen der Bundesgesetzgebung sowie durch eigenständige Massnahmen.

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