877.120
OTNIBSGebVRRGebV
CH-GR
Art. 9 Verordnung über die Gebühren für die Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgebührenverordnung, BSGebV) - Führerprüfung
Prüfungsgebühren
Art. 9 Binnenschifffahrtsgebührenverordnung, BSGebV · Führerprüfung
1. Die Gebühr für die Theorieprüfung beträgt 35 Franken.
2. Die Gebühr für die praktische Führerprüfung für die Kategorien A, B und D beträgt 140 Franken.
3. Für die Bearbeitung des Gesuchs, die Führerprüfung in einem anderen Kanton ablegen zu dürfen, ist eine Gebühr von 30 Franken geschuldet.