877.120
OTNIBSGebVRRGebV
CH-GR
Art. 7 Verordnung über die Gebühren für die Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgebührenverordnung, BSGebV) - Schiffsausweis
Zulassungsgebühren
Art. 7 Binnenschifffahrtsgebührenverordnung, BSGebV · Schiffsausweis
1. Die Gebühr für die Änderung des Schiffsausweises beträgt 20 Franken. Für Adressänderungen werden keine Gebühren erhoben.
2. Die Gebühr für die Ausstellung eines neuen Schiffsausweises oder eines Duplikats beträgt 40 Franken.
3. Für den Einzug von Schiffsausweisen ist eine Gebühr von 200 Franken geschuldet.