877.120
OTNIBSGebVRRGebV
CH-GR
Art. 5 Verordnung über die Gebühren für die Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgebührenverordnung, BSGebV) - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Binnenschifffahrtsgebührenverordnung, BSGebV · Zuständigkeit
1. Das Strassenverkehrsamt legt die Gebühren für die Amtshandlungen und Dienstleistungen im Bereich der Zulassung von Personen und Schiffen zur Binnenschifffahrt fest.
2. Es entscheidet über den ganzen oder teilweisen Erlass einer Gebühr.