877.120
OTNIBSGebVRRGebV
CH-GR
Art. 4 Verordnung über die Gebühren für die Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgebührenverordnung, BSGebV) - Verzicht auf Gebührenerhebung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Binnenschifffahrtsgebührenverordnung, BSGebV · Verzicht auf Gebührenerhebung
1. Für die Schiffe des Kantons werden keine Gebühren erhoben.
2. Im Einzelfall kann eine Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Bezahlung für die Schuldnerin oder den Schuldner eine unangemessene Härte darstellt oder wenn ein Gesuch abgewiesen wird.