877.120
OTNIBSGebVRRGebV
CH-GR
Art. 3 Verordnung über die Gebühren für die Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgebührenverordnung, BSGebV) - Gebühren ohne Gebührenposition
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Binnenschifffahrtsgebührenverordnung, BSGebV · Gebühren ohne Gebührenposition
1. Sieht diese Verordnung für Kosten, für die unentgeltliche Rechtspflege und für die Parteientschädigung in Verwaltungsverfahren keine Gebühr vor, richtet sich die Gebühr nach der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren.
2. Sieht diese Verordnung für andere Amtshandlungen oder Dienstleistungen keine Gebühr vor, bemisst sich die Gebühr nach den verursachten Kosten sowie der Bedeutung der Leistung und dem Interesse an deren Ausführung.
3. Die Bemessungsgrundsätze gemäss Absatz 2 sind auch zu beachten, wenn diese Verordnung einen Gebührenrahmen vorsieht.