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Art. 2 Verordnung über die Gebühren für die Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgebührenverordnung, BSGebV) - Gebührenbemessung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Binnenschifffahrtsgebührenverordnung, BSGebV · Gebührenbemessung

1. Die Gebühren werden pauschal, nach Zeitaufwand oder nach Massgabe der zur Verfügung gestellten Infrastruktur sowie des zur Verfügung gestellten Materials erhoben.

2. Sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu bemessen, beträgt der Stundenansatz 140 Franken. Für jede angebrochene Viertelstunde werden der gebührenpflichtigen Person 35 Franken belastet.

3. Für dringende Amtshandlungen oder Dienstleistungen wird ein Zuschlag erhoben. Dieser beträgt mindestens 20 Franken, maximal die Gebühr für die entsprechende Amtshandlung oder Dienstleistung.

4. Die Kosten für ärztliche, psychologische und andere Untersuchungen hat die gesuchstellende Person zu tragen. Sie sind zusätzlich zu den festgelegten Gebühren geschuldet.

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