877.120
OTNIBSGebVRRGebV
CH-GR
Art. 13 Verordnung über die Gebühren für die Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgebührenverordnung, BSGebV) - Übrige Gebühren
Weitere Gebühren
Art. 13 Binnenschifffahrtsgebührenverordnung, BSGebV · Übrige Gebühren
1. Für Bescheinigungen ist eine Gebühr von 10 bis 100 Franken geschuldet, soweit keine spezielle Gebührenregelung existiert.
2. Für die Inspektion von Schifffahrts-, Segel- und Windsurfingschulen ist eine Gebühr von 330 Franken geschuldet.