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Art. 13 Verordnung über die Gebühren für die Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgebührenverordnung, BSGebV) - Übrige Gebühren

Weitere Gebühren
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Art. 13 Binnenschifffahrtsgebührenverordnung, BSGebV · Übrige Gebühren

1. Für Bescheinigungen ist eine Gebühr von 10 bis 100 Franken geschuldet, soweit keine spezielle Gebührenregelung existiert.

2. Für die Inspektion von Schifffahrts-, Segel- und Windsurfingschulen ist eine Gebühr von 330 Franken geschuldet.

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