877.120
OTNIBSGebVRRGebV
CH-GR
Art. 12 Verordnung über die Gebühren für die Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgebührenverordnung, BSGebV) - Gebühren für Bewilligungen
Weitere Gebühren
Art. 12 Binnenschifffahrtsgebührenverordnung, BSGebV · Gebühren für Bewilligungen
1. Für die Bearbeitung des Gesuchs, eine Segel- oder Windsurfingschule zu führen, ist eine Gebühr von 140 Franken geschuldet.
2. Für die Bearbeitung eines Gesuchs, eine nautische Veranstaltung durchführen zu dürfen, ist eine Gebühr von 140 Franken geschuldet.
3. Für die Bearbeitung eines Gesuchs, gewerbsmässige Fahrten auf Fliessgewässern durchführen zu dürfen, ist eine Gebühr von 140 Franken geschuldet.