877.120
OTNIBSGebVRRGebV
CH-GR
Art. 11 Verordnung über die Gebühren für die Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgebührenverordnung, BSGebV) - Ausfall einer Prüfung
Prüfungsgebühren
Art. 11 Binnenschifffahrtsgebührenverordnung, BSGebV · Ausfall einer Prüfung
1. Wer einer Prüfung ohne triftigen Grund fernbleibt, sich ohne triftigen Grund verspätet abmeldet oder die Prüfung aus einem anderen Grund, der ihm anzulasten ist, nicht absolviert, hat die volle Prüfungsgebühr zu entrichten.
2. Eine Abmeldung gilt als verspätet, wenn sie nicht mindestens fünf Arbeitstage vor dem Prüfungstermin beim Strassenverkehrsamt eintrifft.