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Art. 10 Verordnung über die Gebühren für die Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgebührenverordnung, BSGebV) - Schiffsprüfung

Prüfungsgebühren
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Art. 10 Binnenschifffahrtsgebührenverordnung, BSGebV · Schiffsprüfung

1. Die Gebühren für die Abnahme von Ruderbooten betragen

a) für Nachprüfungen: Fr. 35.-

b) für typengeprüfte Zulassungen: Fr. 70.-

c) für nicht typengeprüfte Zulassungen: Fr. 140.-

2. Die Gebühren für die Abnahme von Segelschiffen betragen

a) für Nachprüfungen: Fr. 70.-

b) für typengeprüfte Zulassungen: Fr. 140.-

c) für nicht typengeprüfte Zulassungen: Fr. 280.-

3. Die Gebühren für die Abnahme von Motorschiffen bis 6 Kilowatt betragen

a) für Nachprüfungen: Fr. 70.-

b) für typengeprüfte Zulassungen: Fr. 140.-

c) für nicht typengeprüfte Zulassungen: Fr. 280.-

4. Die Gebühren für die Abnahme von Motorschiffen über 6 Kilowatt betragen

a) für Nachprüfungen: Fr. 140.-

b) für typengeprüfte Zulassungen: Fr. 210.-

c) für nicht typengeprüfte Zulassungen: Fr. 320.-

5. Für einen ausserordentlichen Prüfungsaufwand wird ein Zuschlag nach Zeitaufwand erhoben.

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