Art. 10 Verordnung über die Gebühren für die Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgebührenverordnung, BSGebV) - Schiffsprüfung
Art. 10 Binnenschifffahrtsgebührenverordnung, BSGebV · Schiffsprüfung
1. Die Gebühren für die Abnahme von Ruderbooten betragen
a) für Nachprüfungen: Fr. 35.-
b) für typengeprüfte Zulassungen: Fr. 70.-
c) für nicht typengeprüfte Zulassungen: Fr. 140.-
2. Die Gebühren für die Abnahme von Segelschiffen betragen
a) für Nachprüfungen: Fr. 70.-
b) für typengeprüfte Zulassungen: Fr. 140.-
c) für nicht typengeprüfte Zulassungen: Fr. 280.-
3. Die Gebühren für die Abnahme von Motorschiffen bis 6 Kilowatt betragen
a) für Nachprüfungen: Fr. 70.-
b) für typengeprüfte Zulassungen: Fr. 140.-
c) für nicht typengeprüfte Zulassungen: Fr. 280.-
4. Die Gebühren für die Abnahme von Motorschiffen über 6 Kilowatt betragen
a) für Nachprüfungen: Fr. 140.-
b) für typengeprüfte Zulassungen: Fr. 210.-
c) für nicht typengeprüfte Zulassungen: Fr. 320.-
5. Für einen ausserordentlichen Prüfungsaufwand wird ein Zuschlag nach Zeitaufwand erhoben.