Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
877.110 RABZEGZUMBSGDEDELLALILNILILNI CH-GR

Art. 9 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (RABzEGzumBSG) - Nautische Veranstaltungen

Schulen und Veranstaltungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 RABzEGzumBSG · Nautische Veranstaltungen

1. Nautische Veranstaltungen im Sinne der Bundesgesetzgebung bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Ufergemeinde und der Schifffahrtsbehörde.

← Art. 8 RABzEGzumBSG Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (RABzEGzumBSG) - Schifffahrtsbehörde Art. 10a RABzEGzumBSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →