877.110
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CH-GR
Art. 8 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (RABzEGzumBSG) - Segel- und Windsurfingschulen
Schulen und Veranstaltungen
Art. 8 RABzEGzumBSG · Segel- und Windsurfingschulen
1. Segel- und Windsurfingschulen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Ufergemeinde und der Schifffahrtsbehörde.
2. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn ein für den Rettungsdienst geeignetes Schiff mit entsprechend ausgebildeter Mannschaft vorhanden sind und das für Hilfeleistungen notwendige Rettungsmaterial bereit steht. Der Bestand einer genügenden Betriebshaftpflichtversicherung ist nachzuweisen.
3. Gewerbsmässiger Unterricht im Segeln oder Windsurfen darf nur von Personen erteilt werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Segellehrer müssen überdies im Besitz des Führerausweises der Kategorie D sein.
4. Die Aufsicht über die Segelschulen obliegt der Schifffahrtsbehörde.