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Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (RABzEGzumBSG) - Führerprüfung

Kennzeichen, Ausweise und Prüfungen
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Art. 7 RABzEGzumBSG · Führerprüfung

1. Die Führerprüfung kann auch ausserhalb des Kantons abgelegt werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

2. Die Schifffahrtsbehörde kann die praktischen Führerprüfungen für Segelboote vertraglich an Organisationen übertragen, welche Gewähr für deren vorschriftsgemässe Durchführung bieten.

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