877.110
RABZEGZUMBSGDEDELLALILNILILNI
CH-GR
Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (RABzEGzumBSG) - Führerprüfung
Kennzeichen, Ausweise und Prüfungen
Art. 7 RABzEGzumBSG · Führerprüfung
1. Die Führerprüfung kann auch ausserhalb des Kantons abgelegt werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
2. Die Schifffahrtsbehörde kann die praktischen Führerprüfungen für Segelboote vertraglich an Organisationen übertragen, welche Gewähr für deren vorschriftsgemässe Durchführung bieten.