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Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (RABzEGzumBSG) - Schiffsprüfung

Kennzeichen, Ausweise und Prüfungen
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Art. 6 RABzEGzumBSG · Schiffsprüfung

1. Schiffe können auch ausserhalb des Kantons amtlich geprüft werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

2. Wird ein Schiff nach zweimaliger Vorladung nicht zur Prüfung vorgeführt, so werden die Kennzeichen und der Schiffsausweis unter Kostenfolge für den Halter polizeilich eingezogen.

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