877.110
RABZEGZUMBSGDEDELLALILNILILNI
CH-GR
Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (RABzEGzumBSG) - Verlust von Kennzeichen und Ausweisen
Kennzeichen, Ausweise und Prüfungen
Art. 5 RABzEGzumBSG · Verlust von Kennzeichen und Ausweisen
1. Der Verlust von Kennzeichen und Ausweisen ist der Schifffahrtsbehörde unverzüglich zu melden.