Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
877.110 RABZEGZUMBSGDEDELLALILNILILNI CH-GR

Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (RABzEGzumBSG) - Verlust von Kennzeichen und Ausweisen

Kennzeichen, Ausweise und Prüfungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 RABzEGzumBSG · Verlust von Kennzeichen und Ausweisen

1. Der Verlust von Kennzeichen und Ausweisen ist der Schifffahrtsbehörde unverzüglich zu melden.

← Art. 4 RABzEGzumBSG Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (RABzEGzumBSG) - Schifffahrtsbehörde Art. 6 RABzEGzumBSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →