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Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (RABzEGzumBSG) - Kennzeichen

Kennzeichen, Ausweise und Prüfungen
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Art. 4 RABzEGzumBSG · Kennzeichen

1. Kennzeichnungspflichtige Schiffe sind mit den Kontrollschildern zu versehen, die von der Schifffahrtsbehörde abgegeben werden. Die Kennzeichen sind bei einem Halterinnen- oder Halterwechsel übertragbar. Sie bleiben Eigentum des Kantons.

2. Die Kennzeichen für Rafts und Schlauchboote können nach Weisung der Schifffahrtsbehörde aufgemalt oder aufgeklebt werden.

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