877.110
RABZEGZUMBSGDEDELLALILNILILNI
CH-GR
Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (RABzEGzumBSG) - Kennzeichen
Kennzeichen, Ausweise und Prüfungen
Art. 4 RABzEGzumBSG · Kennzeichen
1. Kennzeichnungspflichtige Schiffe sind mit den Kontrollschildern zu versehen, die von der Schifffahrtsbehörde abgegeben werden. Die Kennzeichen sind bei einem Halterinnen- oder Halterwechsel übertragbar. Sie bleiben Eigentum des Kantons.
2. Die Kennzeichen für Rafts und Schlauchboote können nach Weisung der Schifffahrtsbehörde aufgemalt oder aufgeklebt werden.