877.110
RABZEGZUMBSGDEDELLALILNILILNI
CH-GR
Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (RABzEGzumBSG) - Ufergemeinden
Zuständigkeiten
Art. 3 RABzEGzumBSG · Ufergemeinden
1. Die Ufergemeinden sind im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 EG zum BSG namentlich zuständig für
a) den Erlass von Reglementen;
b) die Überwachung der Schifffahrt;
c) die Organisation des Seerettungsdienstes;
d) die Bewilligungserteilung für Bootsvermietungen;
e) die Bewilligungserteilung für Bau, Änderung und Betrieb von Anlagestellen und Anlegeflossen;
f) die Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit der Seen.
2. Der Seerettungsdienst kann einer hierfür geeigneten Organisation übertragen werden. Die zuständige Ufergemeinde ist diesfalls verpflichtet, deren Einsatzbereitschaft und Ausrüstung zu kontrollieren.