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Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (RABzEGzumBSG) - Ufergemeinden

Zuständigkeiten
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Art. 3 RABzEGzumBSG · Ufergemeinden

1. Die Ufergemeinden sind im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 EG zum BSG namentlich zuständig für

a) den Erlass von Reglementen;

b) die Überwachung der Schifffahrt;

c) die Organisation des Seerettungsdienstes;

d) die Bewilligungserteilung für Bootsvermietungen;

e) die Bewilligungserteilung für Bau, Änderung und Betrieb von Anlagestellen und Anlegeflossen;

f) die Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit der Seen.

2. Der Seerettungsdienst kann einer hierfür geeigneten Organisation übertragen werden. Die zuständige Ufergemeinde ist diesfalls verpflichtet, deren Einsatzbereitschaft und Ausrüstung zu kontrollieren.

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