Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (RABzEGzumBSG) - Weitere Vollzugsorgane
Art. 2 RABzEGzumBSG · Weitere Vollzugsorgane
1. Die Kantonspolizei, das Jagd- und Fischereiinspektorat, das kantonale Tiefbauamt, das Amt für Umwelt sowie das Amt für Natur und Landschaft unterstützen die Schifffahrtsbehörde im Vollzug.
2. Zuständig sind insbesondere
a) die Kantonspolizei für
1. die Überwachung der Schifffahrt;
2. die Abnahme der Ausweise, Verhinderung der Weiterfahrt und Sicherstellung des Schiffes gemäss Bundesgesetzgebung;
3. die Tatbestandsaufnahme bei Unfällen und bei Widerhandlungen gegen die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Binnenschifffahrt;
4. die Anordnung und Genehmigung von Signalisationen auf Fliessgewässern und Seen;
b) das Jagd- und Fischereiinspektorat für die Überwachung der Schifffahrt durch die Fischereiaufseher;
c) das kantonale Tiefbauamt für die Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit der Fliessgewässer.