Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
877.110 RABZEGZUMBSGDEDELLALILNILILNI CH-GR

Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (RABzEGzumBSG) - Weitere Vollzugsorgane

Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 RABzEGzumBSG · Weitere Vollzugsorgane

1. Die Kantonspolizei, das Jagd- und Fischereiinspektorat, das kantonale Tiefbauamt, das Amt für Umwelt sowie das Amt für Natur und Landschaft unterstützen die Schifffahrtsbehörde im Vollzug.

2. Zuständig sind insbesondere

a) die Kantonspolizei für

1. die Überwachung der Schifffahrt;

2. die Abnahme der Ausweise, Verhinderung der Weiterfahrt und Sicherstellung des Schiffes gemäss Bundesgesetzgebung;

3. die Tatbestandsaufnahme bei Unfällen und bei Widerhandlungen gegen die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Binnenschifffahrt;

4. die Anordnung und Genehmigung von Signalisationen auf Fliessgewässern und Seen;

b) das Jagd- und Fischereiinspektorat für die Überwachung der Schifffahrt durch die Fischereiaufseher;

c) das kantonale Tiefbauamt für die Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit der Fliessgewässer.

← Art. 1 RABzEGzumBSG Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (RABzEGzumBSG) - Schifffahrtsbehörde Art. 3 RABzEGzumBSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →