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Art. 10a Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (RABzEGzumBSG) - Ordnungsbussenverfahren nach Bundesrecht

Strafverfahren
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Art. 10a RABzEGzumBSG · Ordnungsbussenverfahren nach Bundesrecht

1. Die Kantonspolizei ist zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung.

2. Die Fischereiaufseher sind zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen betreffend

a) das Nichtmitführen des erforderlichen Führerausweises oder des Schifferpatentes;

b) das Nichtmitführen des Schiffsausweises oder der Zulassungsurkunde;

c) die Berufsfischerei;

d) die Schleppangelfischerei.

3. Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes.

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