877.110
RABZEGZUMBSGDEDELLALILNILILNI
CH-GR
Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (RABzEGzumBSG) - Schifffahrtsbehörde
Zuständigkeiten
Art. 1 RABzEGzumBSG · Schifffahrtsbehörde
1. Schifffahrtsbehörde im Sinne des EG zum BSG ist das Strassenverkehrsamt.
2. Es ist, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Binnenschifffahrt.