Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
877.100 EGZUMBSGLIALLALNI CH-GR

Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzumBSG) - Ein- und Ausbootstellen; Rastplätze

Gewerbsmässige Schifffahrt mit Rafts
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 EGzumBSG · Ein- und Ausbootstellen; Rastplätze

1. Beginn und Ende der Fahrten sowie Rast und Verpflegung dürfen nur an den hiefür bewilligten Stellen erfolgen.

2. Die Bezeichnung der Ein- und Ausbootstellen sowie der Rastplätze obliegt den Gemeinden und den privaten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern. Sie berücksichtigen dabei die Interessen des Natur- und Umweltschutzes.

← Art. 8 EGzumBSG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzumBSG) - Zweck Art. 10 EGzumBSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →