877.100
EGZUMBSGLIALLALNI
CH-GR
Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzumBSG) - Ein- und Ausbootstellen; Rastplätze
Gewerbsmässige Schifffahrt mit Rafts
Art. 9 EGzumBSG · Ein- und Ausbootstellen; Rastplätze
1. Beginn und Ende der Fahrten sowie Rast und Verpflegung dürfen nur an den hiefür bewilligten Stellen erfolgen.
2. Die Bezeichnung der Ein- und Ausbootstellen sowie der Rastplätze obliegt den Gemeinden und den privaten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern. Sie berücksichtigen dabei die Interessen des Natur- und Umweltschutzes.