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Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzumBSG) - Übrige Fliessgewässer; Fahrzeiten

Gewerbsmässige Schifffahrt mit Rafts
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Art. 8 EGzumBSG · Übrige Fliessgewässer; Fahrzeiten

1. Das Befahren der übrigen Fliessgewässer ist bei genügendem Wasserstand vom 15. Mai bis zum 30. September gestattet.

2. Die nachfolgend aufgeführten Streckenabschnitte dürfen vom 1. Mai bis zum letzten Wochenende im Oktober befahren werden

a) Flaz/Inn: Von Punt Muragl bis La Punt, vom 15. Juli an auch ab Pontresina;

b) Albula/Hinterrhein: Von Sils i.D. bis Reichenau;

c) Vorderrhein: Von Ilanz bis Reichenau;

d) Vereinigter Rhein: Ab Zentrale Kraftwerke Reichenau AG bis zur Kantonsgrenze;

e) Landquart: Von der Zentrale Küblis bis zur Klus.

3. Es darf nicht vor 9.00 Uhr eingebootet werden. Das letzte Ausbooten muss um 19.00 Uhr beendet sein.

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