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Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzumBSG) - Ausbildung der Bootsführer; Instruktion der Fahrgäste

Gewerbsmässige Schifffahrt mit Rafts
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Art. 6 EGzumBSG · Ausbildung der Bootsführer; Instruktion der Fahrgäste

1. Die Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, die Bootsführerinnen und Bootsführer theoretisch und praktisch für das Führen von Rafts auszubilden. Dem Sicherheits- und Rettungsdienst ist dabei besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

2. Die Regierung kann Vorschriften über die Ausbildung von Bootsführerinnen und Bootsführern erlassen.

3. Die Bootsführerinnen und Bootsführer haben die Fahrgäste vor Antritt der Fahrt über das Verhalten bei Notfällen zu instruieren.

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