877.100
EGZUMBSGLIALLALNI
CH-GR
Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzumBSG) - Bewilligungspflicht
Gewerbsmässige Schifffahrt mit Rafts
Art. 5 EGzumBSG · Bewilligungspflicht
1. Das gewerbsmässig organisierte Befahren von Fliessgewässern mit Rafts im Sinne der Bundesgesetzgebung ist bewilligungspflichtig.
2. Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben die Bewilligung alle drei Jahre bei der Schifffahrtsbehörde einzuholen. Dem Gesuch ist insbesondere der Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung gemäss eidgenössischer Binnenschifffahrtsgesetzgebung beizulegen.