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Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzumBSG) - Bewilligungspflicht

Gewerbsmässige Schifffahrt mit Rafts
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Art. 5 EGzumBSG · Bewilligungspflicht

1. Das gewerbsmässig organisierte Befahren von Fliessgewässern mit Rafts im Sinne der Bundesgesetzgebung ist bewilligungspflichtig.

2. Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben die Bewilligung alle drei Jahre bei der Schifffahrtsbehörde einzuholen. Dem Gesuch ist insbesondere der Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung gemäss eidgenössischer Binnenschifffahrtsgesetzgebung beizulegen.

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