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Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzumBSG) - Schifffahrt auf Seen; Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 EGzumBSG · Schifffahrt auf Seen; Zuständigkeit

1. Für die Regelung der Schifffahrt auf den natürlichen und künstlichen Seen, die nicht nachweislich im Privateigentum stehen, sind unter Vorbehalt der übergeordneten Gesetzgebung die Ufergemeinden zuständig.

2. Vor dem Erlass von Regelungen für Stauseen und weitere genutzte Seen sind die Konzessionärinnen und Konzessionäre anzuhören.

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