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Art. 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzumBSG) - Gebühren

Schlussbestimmungen
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Art. 20 EGzumBSG · Gebühren

1. Die Regierung setzt die Gebühren für Ausweise, Prüfungen, Sonderbewilligungen und sonstige Dienstleistungen fest, die gestützt auf die Schifffahrtsgesetzgebung erbracht werden. Sie betragen im Einzelfall maximal 10 000 Franken und sind von den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern zu tragen.

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