Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
877.100 EGZUMBSGLIALLALNI CH-GR

Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzumBSG) - Fliessgewässer

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 EGzumBSG · Fliessgewässer

1. Als Fliessgewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Flüsse, gestauten Fliessgewässer, Bäche und Kanäle, die nicht nachweislich im Privateigentum stehen.

2. In Streitfällen entscheidet die Regierung, ob es sich bei einem öffentlichen Gewässer um ein Fliessgewässer oder um einen See handelt.

← Art. 1 EGzumBSG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzumBSG) - Zweck Art. 3 EGzumBSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →