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Art. 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzumBSG) - Ausführungsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 19 EGzumBSG · Ausführungsbestimmungen

1. Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Sie bezeichnet auch die für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Schifffahrt zuständigen Behörden, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.

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