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Art. 15 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzumBSG) - Polizeiliches Ermittlungsverfahren

Rechtspflege
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Art. 15 EGzumBSG · Polizeiliches Ermittlungsverfahren

1. ...

2. Die Halterinnen und Halter eines Schiffes sind verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wer das Schiff geführt hat oder wem sie es überlassen haben. Diese Auskunftspflicht entfällt, wenn ihnen das Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne der Strafprozessordnung zusteht.

3. Die Kantonspolizei ist berechtigt, die Fahrfähigkeit von Schiffsführerinnen und Schiffsführern nach Massgabe der Strafprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung festzustellen oder feststellen zu lassen. Artikel 55 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr und Artikel 138 bis 142 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr sind sinngemäss anwendbar.

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