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Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzumBSG) - Schifffahrt allgemein und mit Rafts

Anpassung an veränderte Verhältnisse
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Art. 14 EGzumBSG · Schifffahrt allgemein und mit Rafts

1. Unter den Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt kann der Grosse Rat für die allgemeine Schifffahrt und die Schifffahrt mit Rafts weitere Einschränkungen erlassen.

2. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die bundesrechtlichen Voraussetzungen zur Einschränkung der Schifffahrt nicht mehr oder nicht mehr in dem Ausmass gegeben sind, so ist der Grosse Rat ermächtigt, auf dem Verordnungsweg die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen.

3. Für den Erlass besonderer örtlicher Vorschriften im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt ist die Regierung zuständig.

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