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Art. 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzumBSG) - Einschränkungen; Ausnahmen

Motorisierte Schifffahrt
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Art. 13 EGzumBSG · Einschränkungen; Ausnahmen

1. Die Einschränkungen gemäss Artikel 7 und 8 gelten auch für Fahrten mit Motorschiffen. Ausgenommen sind dienstliche Fahrten insbesondere der Polizei, der Schifffahrtsbehörde, der Fischereiaufsicht, der Öl- und Feuerwehr sowie des Gewässerschutzes.

2. Dienstlichen Fahrten im Sinne von Absatz 1 gleichgestellt ist auch der Einsatz von Motorschiffen durch die Kraftwerke zur Hilfeleistung bei Unglücks- oder Katastrophenfällen sowie zum Bau und Betrieb von Kraftwerkanlagen.

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