877.100
EGZUMBSGLIALLALNI
CH-GR
Art. 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzumBSG) - Einschränkungen; Ausnahmen
Motorisierte Schifffahrt
Art. 13 EGzumBSG · Einschränkungen; Ausnahmen
1. Die Einschränkungen gemäss Artikel 7 und 8 gelten auch für Fahrten mit Motorschiffen. Ausgenommen sind dienstliche Fahrten insbesondere der Polizei, der Schifffahrtsbehörde, der Fischereiaufsicht, der Öl- und Feuerwehr sowie des Gewässerschutzes.
2. Dienstlichen Fahrten im Sinne von Absatz 1 gleichgestellt ist auch der Einsatz von Motorschiffen durch die Kraftwerke zur Hilfeleistung bei Unglücks- oder Katastrophenfällen sowie zum Bau und Betrieb von Kraftwerkanlagen.