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Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzumBSG) - Einsatz von Rafts als Schlauchboote

Gewerbsmässige Schifffahrt mit Rafts
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Art. 11 EGzumBSG · Einsatz von Rafts als Schlauchboote

1. Die Artikel 5 bis 10, ausgenommen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2, gelten auch beim Einsatz von Rafts, die als Schlauchboote immatrikuliert sind.

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