877.100
EGZUMBSGLIALLALNI
CH-GR
Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzumBSG) - Einsatz von Rafts als Schlauchboote
Gewerbsmässige Schifffahrt mit Rafts
Art. 11 EGzumBSG · Einsatz von Rafts als Schlauchboote
1. Die Artikel 5 bis 10, ausgenommen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2, gelten auch beim Einsatz von Rafts, die als Schlauchboote immatrikuliert sind.