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Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzumBSG) - Bewilligungsentzug

Gewerbsmässige Schifffahrt mit Rafts
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Art. 10 EGzumBSG · Bewilligungsentzug

1. Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Unternehmerinnen und Unternehmer eidgenössische oder kantonale Bestimmungen über die Schifffahrt missachten oder solche Handlungen der Bootsführerinnen und Bootsführer nicht nach ihren Möglichkeiten verhindern. Die Dauer und der Umfang des Entzuges richtet sich nach dem Verschulden.

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