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Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzumBSG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 EGzumBSG · Zweck

1. Dieses Gesetz regelt die Schifffahrt auf den Fliessgewässern des Kantons Graubünden.

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