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875.100 KLFVOCNA CH-GR

Art. 7 Kantonale Luftfahrtverordnung (KLFV) - Staatsanwaltschaft

Zuständigkeiten
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Art. 7 KLFV · Staatsanwaltschaft

1. Zuständig für die Beantragung von Untersuchungshandlungen bei Flugunfällen und schweren Vorfällen ist die Staatsanwaltschaft.

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