875.100
KLFVOCNA
CH-GR
Art. 6 Kantonale Luftfahrtverordnung (KLFV) - Gemeinden
Zuständigkeiten
Art. 6 KLFV · Gemeinden
1. Die Bewilligung zur Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen (Nebenanlagen), richtet sich nach dem kantonalen Raumplanungsrecht und den kommunalen Baugesetzgebungen.
2. Vor dem Entscheid über die Baubewilligung haben die Gemeinden das Bundesamt für Zivilluftfahrt anzuhören.