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Art. 5 Kantonale Luftfahrtverordnung (KLFV) - Amt für Landwirtschaft und Geoinformation

Zuständigkeiten
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Art. 5 KLFV · Amt für Landwirtschaft und Geoinformation

1. Dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation obliegt die Entgegennahme, die formelle Prüfung und die Weiterleitung von Meldungen über Luftfahrthindernisse an das Bundesamt für Zivilluftfahrt.

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