875.100
KLFVOCNA
CH-GR
Art. 4 Kantonale Luftfahrtverordnung (KLFV) - Departement
Zuständigkeiten
Art. 4 KLFV · Departement
1. Das Departement ist insbesondere zuständig für
a) Stellungnahmen zu Betriebskonzessionen, Betriebsbewilligungen und Betriebsreglementen für Flugplatzanlagen;
b) Vernehmlassungen für die Bewilligung von Bauten und Anlagen, welche ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen;
c) Stellungnahmen zu öffentlichen Flugveranstaltungen sowie Aussenlandungen im Gebirge und auf öffentlichen Gewässern.
2. Es kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt die Festlegung und Aufhebung von Projektierungszonen und Baulinien im Bereich von Flugplatzanlagen beantragen.